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Gutes weitergeben

Was bleibt von uns, wenn wir gehen? Wie können wir über unseren Tod hinaus wirken? Eine Nachlassspende an die Pestalozzi-Stiftung Hamburg ist eine Möglichkeit, schon zu Lebzeiten dafür zu sorgen, dass der eigene Nachlass Gutes bewirken kann.

Spenden per Testament – dauerhaft helfen

Ein Testament regelt die Erbfolge und wie das zu Lebzeiten angesammelte Vermögen verteilt werden soll. Auch eine gemeinnützige Organisation wie beispielsweise die Pestalozzi-Stiftung Hamburg kann im Testament bedacht werden.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Vermögen, Ihre Immobilien oder Wertgegenstände dauerhaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, und geben Sie so nicht nur Ihre materiellen Werte weiter, sondern auch Ihre persönlichen Ideale.

Eine Nachlasspende per Testament ist ein Weg, ein positives Vermächtnis zu hinterlassen und damit unsere Arbeit mit Hamburgs Kindern zu unterstützen.

Ein Testament muss nicht notariell beurkundet werden. Ein handschriftlich gefertigtes, mit Ort, Datum und Unterschrift versehenes Testament sollte jedoch vorsichtshalber bei einem Amtsgericht hinterlegt werden.

Erbe und Vermächtnis

Wird eine Person als Erbe eingesetzt, so erbt sie nicht nur Vermögen, sondern auch Rechte und Pflichten oder Schulden.

Soll nur ein bestimmter Vermögensgegenstand oder -betrag zugewandt werden, so kann dies durch ein Vermächtnis geschehen. Dieses wird durch einen entsprechenden Eintrag im Testament geregelt. Wenn Sie eine gemeinnützige Organisation wie die Pestalozzi-Stiftung Hamburg bedenken wollen, bietet sich ein Vermächtnis also an.

Wer größere Vermögenswerte spenden möchte, sollte sich eingehend und unabhängig beraten lassen, um alle Vorteile optimal auszuschöpfen und um der Stiftung ggf. rechtliche Auseinandersetzungen zu ersparen - nicht zuletzt um des guten Zweckes willen.

Wie sieht es aus mit Steuern?

Jeder, der aus einem Nachlass Vermögenswerte erwirbt, schuldet dem Finanzamt grundsätzlich die Erbschaftsteuer. Auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungssteuer.

Ob im jeweiligen Einzelfall eine Steuer anfällt und in welcher Höhe, hängt unter anderem vom Wohnsitz der Beteiligten, der verwandtschaftlichen Beziehung und dem Wert des übertragenen Vermögens ab. Je näher der Erbe dem Verstorbenen steht, desto höher ist der Freibetrag.

Ein gestiftetes Erbe ist von der Erbschaftsteuer befreit und zugewandte Immobilien unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Damit kommt das gespendete Vermögen ungeschmälert der guten Sache zu.

Wenn Ihre Erben innerhalb von 24 Monaten einen Teil oder den vollständigen Nachlass einer gemeinnützigen Stiftung zukommen lassen, müssen ebenfalls keine Steuern gezahlt werden. Alle bis zu diesem Zeitpunkt für den Teil des gestifteten Vermögens bereits gezahlten Erbschaftssteuern werden vom Finanzamt zurückerstattet.

Die Schenkung

Im Gegensatz zur Erbschaft ist der Vorteil einer Schenkung, dass diese einkommensteuerrechtlich geltend gemacht werden kann. Sie erhalten über das gestiftete Vermögen eine Spendenbescheinigung von der Pestalozzi-Stiftung Hamburg. Diese mindert Ihre übrigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und führt dadurch zu einer verminderten Steuerbelastung.

Zuwendungen können grundsätzlich gemäß § 10b Abs. 1 EStG jährlich insgesamt bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Soweit der abziehbare Höchstbetrag von 20% in einem Jahr überschritten wird, kann der Abzug ohne zeitliche Begrenzung auf die folgenden Jahre übertragen werden.

Soweit es sich um Spenden in den sog. Vermögensstock der Stiftung handelt (diese erhöhen das Vermögen der Stiftung dauerhaft, wie z.B. eine Immobilie), kann ein Spendenbetrag gemäß § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG i.H.v. bis zu 1.000.000 EUR auf Antrag frei über 10 Jahre verteilt werden. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag.

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